Verkäuferbedingungen
Stand: 4. August 2026
1. Voraussetzungen für Verkäufer
Als Verkäufer registrieren kann sich, wer mindestens 18 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Wer als geschäftlicher Verkäufer auftritt und dafür einer Gewerbeanmeldung bedarf, muss diese vor Aufnahme des Verkaufs vorweisen können (siehe Ziffer 1a). Der Betreiber kann die Registrierung als Verkäufer ohne Angabe von Gründen ablehnen oder ein bestehendes Verkäuferkonto bei Verstößen gegen diese Bedingungen sperren.
1a. Geschäftliche vs. private Verkäufer
QAYB unterscheidet zwischen geschäftlichen und privaten Verkäufern:
Geschäftliche Verkäufer müssen vor der ersten Veröffentlichung eines Produkts eine Vorab-Verifizierung durchlaufen. Dabei werden Firmenname, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Rechtsform, Geschäftsadresse und ggf. Handelsregisternummer erfasst und von unserem Admin-Team geprüft. Erst nach Freigabe („verifiziert“) können Produkte dieses Verkäufers live gehen. Nur geschäftlich verifizierte Verkäufer dürfen sich außerdem auf Kooperationsausschreibungen im Bereich „Kooperationen“ bewerben. Wird die Verifizierung abgelehnt, kann der Verkäufer die Angaben korrigieren und erneut einreichen.
Private Verkäufer dürfen weiterhin ohne Gewerbeanmeldung verkaufen. Dabei gilt jedoch folgender rechtlicher Hinweis, der bei der Registrierung als Verkäufer sowie beim Einstellen von Angeboten angezeigt wird: Sobald planmäßig (wiederholt, nicht nur gelegentlich) und mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wird, handelt es sich nach geltendem Recht um eine gewerbliche Tätigkeit — unabhängig davon, welchen Verkäuferstatus die betreffende Person bei QAYB selbst gewählt hat. In diesem Fall wird eine Gewerbeanmeldung empfohlen; zusätzlich können steuerliche Pflichten entstehen. Diese Einordnung ist eine allgemeine Information/Empfehlung von QAYB und stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Ob im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab; bei Unsicherheit empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei, einen Steuerberater oder das zuständige Gewerbe-/Finanzamt.
2. Produktangebote
Verkäufer sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit ihrer Angebote (Titel, Beschreibung, Preis, Kategorie, Bilder, Dateien, Lizenzbedingungen) selbst verantwortlich. Insbesondere sichert der Verkäufer zu, dass er über sämtliche für das Angebot und die eingestellten Inhalte (Bilder, Dateien, Beschreibungstexte) erforderlichen Rechte verfügt und keine Rechte Dritter verletzt. Verbotene Produkte gemäß der Liste unter „Verbotene Produkte“ dürfen nicht angeboten werden. Preise sind vom Verkäufer inklusive etwaiger, von ihm selbst geschuldeter Umsatzsteuer anzugeben; die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung liegt in der Verantwortung des Verkäufers.
3. Provision und Auszahlung
Für jeden erfolgreichen Verkauf berechnet QAYB automatisch eine Plattformprovision, deren aktuelle Höhe im Verkäufer-Dashboard unter „Auszahlungen“ einsehbar ist und vom Betreiber mit Wirkung für künftige Transaktionen jederzeit angepasst werden kann (Einzelheiten siehe AGB Ziffer 4). Der nach Abzug der Provision verbleibende Betrag wird wie folgt an den Verkäufer ausgezahlt:
- Zahlungen über Stripe: automatisierte Auszahlung über ein Stripe-Connect-Express-Konto des Verkäufers, sobald dieses vollständig verifiziert ist und die zugrunde liegende Zahlung des Käufers erfolgreich abgeschlossen wurde.
- Zahlungen über PayPal: automatisierte Auszahlung über PayPal Commerce Platform an das verknüpfte PayPal-Konto des Verkäufers, sobald dieses vollständig verifiziert ist.
- Zahlungen in Kryptowährung: Da CoinGate keine automatisierte Aufteilung auf einzelne Verkäufer unterstützt, geht der volle Zahlungsbetrag zunächst auf das CoinGate-Konto des Betreibers ein. Der Verkäuferanteil wird anschließend manuell durch den Betreiber an die vom Verkäufer im Dashboard hinterlegte Krypto-Wallet-Adresse ausgezahlt, in der Regel innerhalb von 14 Werktagen nach Zahlungseingang.
Auszahlungsfristen und -bedingungen richten sich zusätzlich nach den jeweils geltenden Bedingungen des eingesetzten Zahlungsanbieters (Stripe, PayPal, CoinGate). Voraussetzung für jede Auszahlung ist eine abgeschlossene Konto- bzw. Wallet-Verifizierung des Verkäufers. Der Betreiber ist berechtigt, Auszahlungen zurückzuhalten, solange begründete Anhaltspunkte für einen Betrugsverdacht, eine laufende Rückerstattung/einen laufenden Widerruf oder eine Zahlungsanbieter-Sperre bestehen.
4. Produktprüfung
Neue und geänderte Produkte durchlaufen vor Veröffentlichung eine automatisierte, KI- gestützte Prüfung auf mutmaßlich rechtswidrige Inhalte und Betrugsverdacht sowie eine Prüfung durch das Admin-Team; bereits veröffentlichte Angebote werden mehrfach täglich erneut automatisiert geprüft. QAYB behält sich vor, Angebote abzulehnen, zu sperren oder zu entfernen, insbesondere bei Verstößen gegen diese Verkäuferbedingungen, die AGB, die Liste verbotener Produkte oder geltendes Recht. Ein Anspruch auf Veröffentlichung eines bestimmten Angebots besteht nicht.
5. Pflichten bei digitalen Lieferungen
Verkäufer sind verpflichtet, gekaufte digitale Inhalte unmittelbar nach erfolgreichem Zahlungseingang über die dafür vorgesehenen Plattformfunktionen (Download-Bereich des Käufers bzw. bereitgestellte Zugangsdaten) bereitzustellen bzw. bereitstellbar zu halten. Der Verkäufer gewährleistet, dass das bereitgestellte Produkt der im Angebot beschriebenen Funktionalität entspricht. Bei begründeten Mängelrügen ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb angemessener Frist (in der Regel 7 Tage) zu reagieren; reagiert der Verkäufer nicht oder wird der Mangel nicht behoben, kann der Betreiber im Rahmen der Zahlungsbedingungen eine Rückerstattung an den Käufer veranlassen.
6. Kooperationsausschreibungen
Geschäftlich verifizierte Verkäufer können sich mit einem Preisvorschlag auf Kooperationsausschreibungen anderer Unternehmen bewerben. Wird ein Angebot vom ausschreibenden Unternehmen angenommen, gelten die im Angebot vereinbarten Meilensteine; jede Meilenstein-Zahlung unterliegt der in Ziffer 3 beschriebenen Plattformprovision und wird über die Plattform-Zahlungsfunktion abgewickelt. Für den zugrunde liegenden Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Entwickler ist ausschließlich der Betreiber der technischen Vermittlung, nicht Vertragspartei.